Einwohnergemeinde Gurbrü, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü


Grüne OASE
IN STADTNÄHE 

 

Offenheit und Lebensqualität – dieses Motto vertritt und lebt die Gemeinde Gurbrü. Der ländliche Charakter, die Nähe zu Bern, Fribourg, Neuenburg und Biel, ein schönes Naherholungsgebiet halten für jeden Geschmack und jedes Alter das Richtige bereit. Gerne stellen wir uns Ihnen auf diesen Seiten vor – herzlich willkommen!   

 

Neuigkeiten


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07.06.2023

Amtliche Mitteilung Gurbrü - Tempo-30-Zone

Der Gemeinderat von Gurbrü verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:
Verkehrsanordnungen: Höchstgeschwindigkeit Tempo-30-Zone
Betroffene Strassenabschnitte:
• Sämelismatt, ganzer Strassenabschnitt; ab Höhe Liegenschaft Sämelismatt 69
• Oberdorf, ab Höhe Liegenschaft beim Wald 41 c (Waldside) bis Höhe «rote Linie» bei Liegenschaft Oberdorf 32
• Eggen, ganzer Strassenabschnitt
• Unterdorf, ab Oberdorf bis Käserei und Höhe Liegenschaft Unterdorf 8
• Mühlegässli, ab Parzelle 855 «Meulisacher» bis Trafohaus BKW
• Alte Hauptstrasse, ab Schafacher 56 bis Höhe Liegenschaft alte Hauptstrasse 27
Gründe der Massnahmen
Erhöhung der Verkehrssicherheit des Fuss-, Veloverkehrs und des Schulweges
Plangrundlage, Ausführungsliste
Von den oben genannten Strassenabschnitten können informativ die Plangrundlage sowie die Ausführungsliste bei der Gemeindeverwaltung Gurbrü, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü oder auf www.gurbrue.ch eingesehen werden.

Bemerkungen
Diese Verkehrsbeschränkungen treten mit dem Aufstellen bzw. Entfernen der Signale in Kraft. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Laupen Anzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, unter allfälliger Kostenfolge (Art. 108 VRPG), erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG).

 Publikation_Tempo 30 Zonen.pdf
 Visualisierung Stele u Markierung.pdf
 Plan mit Tempo 30 Zonen.pdf
 230530_Tempo 30_Ausfuehrungsliste.pdf


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